Satzung des Sportclubs im Bundeskriminalamt

1. Name und Sitz

1.1 Der von Angehörigen des Bundeskriminalamtes Bonn gegründete Verein führt den Namen "Sportclub im Bundeskriminalamt Meckenheim e.V. (SC BKA)".

1.2 Er hat seinen Sitz in 53340 Meckenheim, Paul-Dickopf-Straße 2, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rheinbach unter Nr. 246 eingetragen.

2. Vereinszweck

2.1 Der Sportclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Clubs ist die Pflege des Sports in seiner Vielgestalt zur Gesunderhaltung der Mitglieder.

2.3 Der Satzungszweck ist verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2.4 Der Sportclub ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

2.5 Der Sportclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.6 Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.7 Die Mitglieder haben nicht teil am Vermögen des SC. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.8 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Behinderten-Sportverband, Sportschule Wedau, 47055 Duisburg, Tel. 0203/7780-0, und ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Sportclubs können werden

3.1.1 Amtsangehörige des Bundeskriminalamtes

3.1.2 Familienangehörige des zu 3.1.1 bezeichneten Personenkreises und

3.1.3 Sonstige Personen, gegen deren Aufnahme keine Bedenken bestehen.

3.2 Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme erworben. Sie setzt einen schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet, die Anerkennung der Satzung und die Zahlungsverpflichtung eines Vereinsbeitrages voraus.
Der Vereinsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.3 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss.
Der Austritt ist zum Ende eines jeden Halbjahres mit monatlicher Kündigungsfrist zulässig. Er ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten oder ausdrücklich zu erkennen gibt, dass es Satzung und Aufgabenstellung der Sportgemeinschaft nicht achtet, oder bei vereinsschädigendem Verhalten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ausschlussentscheidung Einspruch beim Altestenrat eingelegt werden, der dann endgültig entscheidet.

3.4 Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über die Ernennung beschließt der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

4. Mittelbeschaffung

4.1 Die für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Geldmittel werden beschafft durch

4.1.1 Mitgliederbeitrage

4.1.2 Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln

4.1.3 Spenden.

4.2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Beitragszahlungen werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

5. Mittelverwendung und Leistungen

Die dem Sportclub zufließenden Mittel werden ausschließlich und unmittelbar für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

6. Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand der Ältestenrat.

7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Sportclubs. Sie beschließt insbesondere die Satzung, die Leitlinien für die sportliche Betätigung, nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassen und Rechnungsprüfer entgegen, erteilt Entlastungen, setzt den Mitgliedsbeitrag fest und führt die Wahlen durch. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder des Sportclubs.

7.2 Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres, statt.

7.3 Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Aushang mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin von dem geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

7.4 Die Tagesordnung muss enthalten Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer (soweit gem. 8.4 erforderlich) Anträge.

7.5 Jedes volljährige Mitglied des Sportclubs ist berechtigt, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen.

7.6 Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Aus der Mitgliedschart kann mit zwanzig Prozent der Mitgliederstimmen ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

7.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Sie ist wie unter Ziffer 7.3 unter Bekanntgabe der Begründung einzuberufen.

7.8 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Sportclubs oder seinem Vertreter geleitet.

7.9 Über den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten.

7.10 Niederschriften über die Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

8. Vorstand

8.1 Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Sportclubs im Rahmen und im Sinne der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

8.2 Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Kassierer(in)
dem/der Schriftführerin)
der Jugendleitung
der Frauenwartin und
den Spartenleitern.

8.3 Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

8.4 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

8.5 Die laufenden Aufgaben der Sportgemeinschaft werden vom geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen.

8.6 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Kassierer(in) dem/der Schriftführerin).

8.7 Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die Ergebnisse sind dem Vorstand vorzulegen.

8.8 Der Vorstand beschließt über eine eventuell erforderlich werdende Aufnahmebegrenzung in den Sparten.

8.9 Der Sportclub wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit dem/der Kassiererin) im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

8.10 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

9. Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Alles weitere regelt die Jugendordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

10. Ältestenrat

10.1 Der Ältesten rat berät den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Sportclubs.

10.2 Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

11. Beschlüsse und Wahlen

11.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt wird. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

11.2 Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

11.3 Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher erklärt haben, das Amt anzunehmen.

12. Rechnungs- und Kassenprüfung

12.1 Die Kassengeschäfte des Sportclubs werden jährlich geprüft.

12.2 Die Prüfung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer vorgenommen.

13. Auflösung

13.1 Der Sportclub kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder aufgehoben werden, zu der spätestens vier Wochen vorher einzuladen ist.

13.2 Die Einladung muss den Antrag auf Auflösung oder Aufhebung des Sportclubs mit Begründung enthalten.

13.3 Der Beschluss über die Auflösung oder Aufhebung ist mit einer Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.

13.4 Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigenden Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

14. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

15. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.01.1984 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 23.11.1999 geändert.

Die Sparten